I. Name, Sitz und Ziele

Name
Art. 2

Die „Schweizerische Volkspartei St. Niklaus“ (SVP St. Niklaus) ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei des Bezirkes Visp (SVP Bezirk Visp) sowie der Schweizerischen Volkspartei Oberwallis (SVPO). Sie ist eine selbständige Ortspartei in der Rechtsform eines Vereins gemäss Art.
60ft. ZGB.

Sitz
Art. 2

Der Sitz der Partei befindet sich in St. Niklaus.

Ziele
Art. 3
Die SVP St. Niklaus vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten und bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen der SVP Oberwallis und der SVP Schweiz. Sie verfolgt folgende Hauptziele:

  • die Erhaltung und Förderung eines gesunden Staates
  • die Erhaltung und Förderung eines gesunden Staates
  • die Sicherstellung von Wohlergehen, Recht und Ordnung
  • das Bekenntnis zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen
  • die Vertretung nach aussen der in den Programmen und Richtlinien festgelegten Grundsätze
  • eine aktive und konstruktive Mitgestaltung unseres Lebensraums

II. Entstehen und Erlöschen der Mitgliedschaft

Mitglieder
Art. 4

Die SVP St. Niklaus besteht aus Einzelmitgliedern, die sich zu den Zielsetzungen der SVP bekennen.

Beitritt
Art. 5

Die Mitgliedschaft steht allen stimmberechtigten Frauen und Männern mit Wohnsitz in St. Niklaus offen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Zeit ihrer Beiträge für die Mitgliedschaft.

Mitglieder, die den Interessen der SVP in grober Weise zuwiderhandeln oder deren Ansehen schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenden aus der SVP St. Niklaus ausgeschlossen werden. Die Betroffenen sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung.

Junge SVP
Art. 7
Der SVP nahestehende, politisch interessierte Jugendliche können sich
zur Jungen SVP St. Niklaus zusammenschliessen.

Die Junge SVP St. Niklaus vertritt die besonderen Anliegen der Jugend

Rechte
Art. 8

Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrechte und kann seine
Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.

Pflichten
Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren.
Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Jahresbeitrag
Art. 9
Die Partei erhebt von den Einzelmitgliedern einen Jahresbeitrag der jährlich von der Parteiversammlung festgelegt wird.

Haftung
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen. Persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

III. Organe

Organe
Art. 11

Die Organe der SVP St. Niklaus sind:

  1. die Parteiversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

Amtsdauer
Art. 12

Vorstand und Revisionsstelle werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

A) Die Parteiversammlung

Aufgaben
Art. 13

Die Parteiversammlung ist das oberste Parteiorgan. In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:

  • die Wahl des Parteipräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und des /der Rechnungsrevisoren
  • die Wahl des Parteipräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und des /der Rechnungsrevisoren
  • die Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • die Nominierung der Kandidaten
  • die Genehmigung und Änderung der Statuten
  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • der Ausschluss von MitgliedernBeschlüsse über Anträge von Mitgliedern
  • die Auflösung der Partei

Zusammen­setzung
Art. 14

Die Parteiversammlung setzt sich aus allen Parteimitgliedern zusammen.

Einberufung
Art. 15

Die Parteiversammlung wird so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Zeitpunkt und Traktanden sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Parteiversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Leitung und Abstimmungen
Art. 16

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Parteipräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied. 

B) Der Vorstand

Zusammen­setzung
Art. 17

Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern wie folgt zusammen: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und Beisitzer.

Zusammen­setzung
Art. 14

Die Parteiversammlung setzt sich aus allen Parteimitgliedern zusammen.

Unter Vorbehalt der Befugnisse der Parteiversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst.

Aufgaben
Art. 18

Die Führung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er vertritt die Partei nach aussen und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind.

Zahlungs­kompetenzen
Art. 19

Der Vorstand kann über einen Budgetrahmen von Fr. 5’000.– selber verfügen. Ausgaben die darüber hinaus gehen, sind an einer Parteiversammlung vorzulegen und zu genehmigen. Dabei gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

C) Die Revisionsstelle

Rechnungs­revisoren
Art. 20

Die Revisionsstelle besteht aus ein bis zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag.

Geschäftsjahr
Art. 21

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

IV. Allgemeine Bestimmungen

Wahlen und Abstimmungen
Art. 21

Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Parteimitglieder wird schriftlich abgestimmt. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter mit Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

V. Statutenrevision

Verfahren
Art. 22
Der Antrag auf Revision der Statuten erfolgt durch den Vorstand. Der Wortlaut der beantragten Statutenänderung ist spätestens mit der Einladung bekannt zu geben. Der Beschluss auf Statutenrevision erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder. 

VI. Auflösung der Partei

Verfahren
Art. 23
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung wird sodann durch den Vorstand vollzogen.

Über die Verwendung des Vermögens entscheidet dieselbe Parteiversammlung mit der Mehrheit der Stimmenden.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
Art. 24
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung der SVP St. Niklaus am 2. November 2010 in St. Niklaus beschlossen. Sie treten nach der Genehmigung durch die SVP Oberwallis in Kraft.